Neues Verzugsrecht
Aktuell: Neuregelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Das Herauszögern von Zahlungen im Geschäftsverkehr kann bereits die Insolvenz für manche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeuten. Eine überfällige Gesetzesänderung soll nun KMU durch härtere Sanktionen vor schlechter Zahlungsmoral von Geschäftspartnern schützen.
Änderungen im Überblick:
• durch den neu eingeführten § 271a BGB sollen Vereinbarungen über überlange Zahlungsfristen (maximal 60 Tage; längere Frist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, soweit nicht grob unbillig), Überprüfungs- und Abnahmefristen vor allem bei Werkverträgen (maximal 30 Tage, längere Frist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, soweit nicht grob unbillig) verhindert werden;
• die zeitlichen Grenzen gelten auch für Vereinbarungen zum Verzugseintritt (§ 286 Abs. 5 BGB n.F.);
• der Verzugszins zwischen Unternehmern wurde um 1% auf 9% erhöht (§ 288 Abs.2 BGB n.F.);
• Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro, die bei Verzug in einem Handelsgeschäft immer beansprucht werden kann (§ 288 Abs.5 BGB n.F.), auch bei verspäteten Abschlags- oder Ratenzahlungen;
• die AGB-Vorschriften werden um entsprechende Verbotsvorschriften zu Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen ergänzt (§ 308 Nr. 1a und 1b BGB n.F.)
Das neue Recht gilt bereits für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014, also ab dem 29.07.2014, geschlossen, bei vorher begründeten Dauerschuldverhältnissen ausnahmsweise, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird (Art. 229 § 34 n.F. EGBGB).
Ergänzende Regelung im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG):
Mit dem § 1a UKlaG n.F. werden neue Unterlassungsansprüche geschaffen, bei abweichendem Verhalten v.a. durch Individualvereinbarungen, Übungen, Handelsbräuche, die entgegen §§ 271a, 286 Abs. 5, 288 Abs. 6 BGB n.F. die Haftung des Schuldners wegen Verzuges beschränken und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig sind. Für gesetzeswidrige Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht bereits nach § 1 UKlaG ein Anspruch.
Bei Verstößen können künftig auch Wettbewerbsverbände und -vereine eingreifen.
Lassen Sie ihre AGB, Einkauf- und Lieferbedingungen unbedingt überprüfen!
AGB-Klauseln, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen sind nicht nur unwirksam, sondern können von Wettbewerbsverbänden und -vereine angegriffen werden.