Handelsvertreter

Als Handelsvertreter wird bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Kennzeichnende Merkmale sind also Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit.
Das Handelsvertreterrecht ist im HGB in den §§ 84 – 92 c HGB ausdrücklich geregelt. Es wird auf die Vertragshändlerverträge und Franchiseverträge analog angewandt. Das Handelsvertreterrecht ist insbesondere darauf ausgelegt, den Handelsvertreter, als den wirtschaftlich schwächsten Marktteilnehmer, gegenüber den überwiegend stärkeren Unternehmen zu schützen und definiert dabei dessen Rechte, aber auch die Pflichten des Handelsvertreters.
Kommt es auf Grund der Tätigkeit des Handelsvertreters zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts und führt der Unternehmer das Geschäft aus, hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf eine Provision für die vermittelten und abgeschlossenen Geschäfte. Wenn dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist (Bezirksvertreter), erhält er auch Provisionen, wenn ohne seine Mitwirkung Geschäfte mit diesen Kunden oder in diesem Bezirk abgeschlossen werden. Steht fest, dass der Kunde nicht zahlt, oder kann der Unternehmer das Geschäft aus Gründen nicht ausführen, die er nicht zu vertreten hat, entfällt regelmäßig auch der Provisionsanspruch.