Wettbewerbsrecht

Der Wettbewerb prägt das Miteinander - oder Gegeneinander - im geschäftlichen Alltag von Marktwirtschaften. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, möchte sich von seinen Mitbewerbern absetzen, um daraus den entsprechenden Vorteil zu schlagen. In wirtschaftlich schlechten Zeiten und hart umkämpften Branchen gibt es immer wieder Zeitgenossen, die zu unlauteren Mitteln greifen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern zu verschaffen. Die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten oder unlauteren Handlungen sind dabei fließend.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in § 3 UWG vor, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Damit soll der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher, sowie der sonstigen Marktteilnehmer, vor unlauteren geschäftlichen Handlungen gewährleistet sein.
Ein Zeichen dafür ist der ungebrochene Boom von Abmahnungen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, nehmen Sie diese ernst und lassen Sie sich unbedingt juristisch beraten. Im schlimmsten Fall droht Ihnen andernfalls möglicherweise ein teures Gerichtsverfahren, das sich im Vorfeld auch leicht hätte abwenden lassen. Sie sollten auch keinesfalls die geforderte Unterlassungserklärung abgeben, denn damit verpflichten Sie sich möglicherweise zu mehr als nötig gewesen wäre - und eine Unterlassungserklärung bindet Sie 30 Jahre lang!
Wir beraten Sie gerne, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder einen Mitbewerber abmahnen möchten. Wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheiten, sollten Sie nicht zu lange zögern.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht haben!

Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei:
Dr. Isabell von Moltke
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht